LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2010
3 Sa 312/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1666 c/08

Sozialauswahl bei Kündigung von Arbeitnehmern eines von mehreren Unternehmen gebildeten gemeinschaftlichen Betriebs [Konzerns]; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Konzernbetrieb

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 312/09

DRsp Nr. 2010/10959

Sozialauswahl bei Kündigung von Arbeitnehmern eines von mehreren Unternehmen gebildeten gemeinschaftlichen Betriebs [Konzerns]; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Konzernbetrieb

1. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. b) Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht. c) Dieser Rechtsgrundsatz gilt jedoch nicht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, bereits stillgelegt ist. Die "gemeinsame Klammer", die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, ist regelmäßig auch dann entfallen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.