LAG Chemnitz - Urteil vom 27.03.2006
3 Sa 746/05
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8424/04

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen und geringerer Anzahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 746/05

DRsp Nr. 2006/19682

Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen und geringerer Anzahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

»Ist die Zahl der an sich betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer höher als die Zahl der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen freien Arbeitsplätzen, so kann der Arbeitgeber zunächst diejenigen Arbeitnehmer auswählen, die ohne eine Umschulung/Fortbildung die freien Arbeitsplätze einnehmen könnten.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 30.11.2004 zum 30.06.2005.

Der 1950 geborene Kläger ist verheiratet und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Nach Angaben der Parteien steht er seit 01.06.1992 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, welches auf einem Arbeitsvertrag vom 01.05.1991 (Bl. 7 bis 12 d. A.) beruhen soll. In § 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es u. a.:

"Der Arbeitnehmer wird als Schlosser eingestellt.

Die Firma ist berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer andere zumutbare Arbeiten innerhalb des Unternehmens zuzuweisen."