LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2018
L 8 R 1033/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2585
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1243/14

Sozalversicherungsbeitragspflicht eines einzelvertretungsberechtigten GeschäftsführersVorliegen eines unternehmerischen RisikosFehlen gewichtiger InvestitionenReine Dienstleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 8 R 1033/15

DRsp Nr. 2018/10848

Sozalversicherungsbeitragspflicht eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers Vorliegen eines unternehmerischen Risikos Fehlen gewichtiger Investitionen Reine Dienstleistungen

1. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. 2. Ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen ist aber typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. 3. Das typische Fehlen solcher Investitionen ist damit kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden.4. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars jedenfalls bei reinen Dienstleistungen spricht nicht als Ausdruck eines fehlenden unternehmerischen Risikos zwingend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht zu erwarten ist.

Tenor