OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2015
5 U 66/15
Normen:
BGB §§ 249, 253, 276, 280, 611; ZPO §§ 286, 531; SGB V § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 1237
NJW-RR 2016, 539
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 51/12

Sorgfaltspflichten des Hausarztes bei kontinuierlich steigendem PSA-Wert

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 5 U 66/15

DRsp Nr. 2015/17630

Sorgfaltspflichten des Hausarztes bei kontinuierlich steigendem PSA-Wert

ZPO §§ 286, 531 SGB V § 82 Abs. 1 (Sorgfaltspflichten eines Hausarztes bei Patient mit kontinuierlich steigendem PSA - Wert) 1. Stellt der Hausarzt (Internist) einen weiter gestiegenen erhöhten PSA - Wert fest, was der Abklärung durch einen Urologen bedarf, ist die versäumte Überweisung dorthin als Befunderhebungsmangel und nicht als therapeutischer Beratungsfehler zu qualifizieren.2. Der mündliche Rat, zeitnah erneut einen Urologen zu konsultieren, reicht aus. Sieht der Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) für die dortige Weiterbehandlung eine schriftliche Überweisung vor, indiziert deren Fehlen nicht, dass der Hausarzt die Aufforderung versäumt hat, einen Urologen aufzusuchen.3. Ein Hausarzt, der den Patient wegen dessen erneut gestiegenem PSA - Wert auf das Erfordernis der Weiterbehandlung durch einen Urologen hinweist, ist nicht verpflichtet, diesen Rat um eine konkrete Risikoprognose zu ergänzen, sofern unter wertender Gesamtschau des bisherigen Behandlungsgeschehens keinerlei Anhalt besteht, dass der Patient den Rat ignorieren wird.