LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2011
9 Sa 1734/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1386/10

Sorgfaltspflichten der Arbeitgeberin bei der Kündigung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei vertretbarer Kündigungsentscheidung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1734/10

DRsp Nr. 2011/17402

Sorgfaltspflichten der Arbeitgeberin bei der Kündigung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei vertretbarer Kündigungsentscheidung

1. Eine unwirksame Kündigung kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung des bestehenden Schuldverhältnisses darstellen. 2. Die Arbeitgeberin handelt schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, wenn sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. 3. Ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht liegt nicht vor, wenn der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht. 4. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, handelt die kündigende Arbeitgeberin solange nicht fahrlässig, wie sie auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen darf; entscheidend ist, ob sie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen darf, dass sich die Kündigung als rechtswirksam erweisen wird. 5. Der Ausspruch einer Kündigung erfordert eine komplexe Abwägungsentscheidung der Arbeitgeberin; es ist nicht in jedem Fall leicht abzuschätzen, inwieweit das Arbeitsgericht und die weiteren gerichtlichen Instanzen ihrer Abwägung folgen wird.