VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2007
4 S 2436/05
Normen:
BErzGG § 18 ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 124
NZA-RR 2007, 290
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 811/03

Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht (Notstand, sonstige Anstalten, sonstige Stiftungen, Wohnraumbewirtschaftung, Arbeitszeitordnung): Kündigung, Elternzeit, besonderer Fall, Schließung Betrieb, Betriebsschließung, Betriebsteil, Fremdvergabe, Ermessensentscheidung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 4 S 2436/05

DRsp Nr. 2008/7876

Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht (Notstand, sonstige Anstalten, sonstige Stiftungen, Wohnraumbewirtschaftung, Arbeitszeitordnung): Kündigung, Elternzeit, besonderer Fall, Schließung Betrieb, Betriebsschließung, Betriebsteil, Fremdvergabe, Ermessensentscheidung

»1. Ein besonderer Fall i.S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme von Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden darf, kann bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung gegeben sein, wenn sich aus betrieblichen Gründen ergibt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unbillig erscheint oder dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Die Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der oder des Beschäftigten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt. 3. Einer Betriebsschließung steht es gleich, wenn ein Betriebsteil stillgelegt, einer umfassenden technischen Modernisierung unterzogen und nach Wiedereröffnung vollständig automatisch und ohne Personal betrieben wird (hier: Tankstelle).