LAG Hamm - Urteil vom 26.04.1996
10 Sa 1817/95
Normen:
BGB § 611 Abs 1 ; TV Sonderzahlung (TV über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens [Sonderzahlung] für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in den Ländern Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, NRW vom 10.1.1989) Ziffern 4, 5c; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 24.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1947/94

Sonderzahlung: tarifliche Sonderzahlung - Anspruch - Errechnung bei längerer Krankheit

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 1817/95

DRsp Nr. 2001/5873

Sonderzahlung: tarifliche Sonderzahlung - Anspruch - Errechnung bei längerer Krankheit

Nach den Ziff 4, 5c TV-Sonderzahlung hat der länger erkrankte Arbeitnehmer nur im ersten Jahr der Erkrankung einen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung der Sonderzahlung ein Zeitraum von vier Monaten sich nicht anspruchsmindernd auswirkt. Für die Folgejahre der Erkrankung entsteht für Arbeitnehmer ohne eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren kein tariflicher Sonderzahlungsanspruch berechnet auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsverdienstes für vier Monate.

Normenkette:

BGB § 611 Abs 1 ; TV Sonderzahlung (TV über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens [Sonderzahlung] für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in den Ländern Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, NRW vom 10.1.1989) Ziffern 4, 5c; TVG § 1 ;

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens geltend.