I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 und der Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung der Bescheide vom 14. Dezember 1995 und vom 21. Mai 1997 weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen:
Verpflegungsgeld
- für das Jahr 1960 in Höhe von 534,60 Mark,
- für das Jahr 1961 in Höhe von 778,80 Mark,
- für das Jahr 1962 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1963 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1964 in Höhe von 805,20 Mark,
- für das Jahr 1965 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1966 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1967 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1968 in Höhe von 805,20 Mark,
- für das Jahr 1969 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1970 in Höhe von 803,00 Mark,
- für das Jahr 1971 in Höhe von 1.368,75 Mark,
- für das Jahr 1972 in Höhe von 1.372,50 Mark,
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