LSG Sachsen - Urteil vom 07.07.2015
5 RS 203/11
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 RS 389/09

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - Arbeitsentgelt; Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag; Reinigungszuschuss

LSG Sachsen, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 5 RS 203/11

DRsp Nr. 2015/13335

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - Arbeitsentgelt; Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag; Reinigungszuschuss

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. 2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: