1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 2007 -
Es wird festgestellt, dass dem Kläger noch zwei Tage Urlaub aus dem Jahre 2007 zu gewähren sind.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der im Vollzugsbereich der Zollverwaltung beschäftigt ist, als Mitglied der Gewerkschaft der Polizei Sonderurlaub zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung zusteht.
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