LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2009
8 Sa 151/08
Normen:
TVöD § 29 Abs. 4 S. 1; BAT § 52 Abs. 4; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 Satz 1; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 251/07

Sonderurlaub zur Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltung für Sachbearbeiter im Vollzugsbereich der Zollverwaltung - Auslegung des Feststellungsantrags zu abgeschlossenem Sachverhalt

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 151/08

DRsp Nr. 2009/2565

Sonderurlaub zur Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltung für Sachbearbeiter im Vollzugsbereich der Zollverwaltung - Auslegung des Feststellungsantrags zu abgeschlossenem Sachverhalt

»§ 29 Abs. 4 S. 1 TVöD fordert nicht als weiteres Tatbestandsmerkmal die Beschäftigung in einem Bereich, der unter die Organisationszuständigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft fällt.«

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 2007 - 3 Ca 251/07 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger noch zwei Tage Urlaub aus dem Jahre 2007 zu gewähren sind.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 29 Abs. 4 S. 1; BAT § 52 Abs. 4; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 Satz 1; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der im Vollzugsbereich der Zollverwaltung beschäftigt ist, als Mitglied der Gewerkschaft der Polizei Sonderurlaub zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung zusteht.