LSG Hessen - Urteil vom 16.09.2015
L 4 KA 72/13
Normen:
HVV (2009) Nr. 3.4 S. 4 f.;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 132/12

Sonderregelung im Rahmen deines RegelleistungsvolumensDuplexsonographieErhöhung des RegelleistungsvolumensErmessensentscheidung und Fallwerterhöhung

LSG Hessen, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 72/13

DRsp Nr. 2016/11569

Sonderregelung im Rahmen deines Regelleistungsvolumens Duplexsonographie Erhöhung des Regelleistungsvolumens Ermessensentscheidung und Fallwerterhöhung

1. Darüber, in welchem Umfang eine Erhöhung des Regelleistungsvolumens vorzunehmen ist, hat die Kassenärztliche Vereinigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wie sich schon aus der Formulierung der HVV 2009 Ziffer 3.4. Satz 4 ("kann") ergibt. 2. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens darf die Kassenärztliche Vereinigung wählen, auf welche Weise sie bestehende Praxisbesonderheiten bei der Honorarverteilung berücksichtigt, d.h. ob sie ganz oder teilweise von der Abstaffelung absieht oder den Fallwert entsprechend steigert. 3. Sie kann auch beide Maßnahmen nebeneinander anwenden. 4. Entscheidet sie sich für die Fallwerterhöhung, ist das Festhalten an der Abstaffelung nur dann ermessensfehlerhaft, wenn das sich hierdurch errechnende Regelleistungsvolumen die vorhandenen Besonderheiten der Praxis nicht hinreichend abbildet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HVV (2009) Nr. 3.4 S. 4 f.;

Tatbestand