BAG - Urteil vom 16.07.2014
10 AZR 698/13
Normen:
TV-Mun-Nds § 5; TV-Mun-Nds § 10; TV-Mun-Nds § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 349
BB 2014, 1843
EzA-SD 2014, 14
NZA 2014, 7
NZA 2015, 448
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 16.07.2014
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1037/12
ArbG Oldenburg - 4 Ca 89/12 Ö - 09.07.2012,

Sonderprämien für die Vernichtung von WasserbombenAnsprüche auf Sonderprämien für Arbeitnehmer im Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen für die Sprengung von Wasserbomben aus dem 2. Weltkrieg

BAG, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 698/13

DRsp Nr. 2014/11681

Sonderprämien für die Vernichtung von Wasserbomben Ansprüche auf Sonderprämien für Arbeitnehmer im Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen für die Sprengung von Wasserbomben aus dem 2. Weltkrieg

Orientierungssätze: 1. Die "Sprengung" einer Bombe steht nicht der "Entschärfung" iSd. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Mun-Nds gleich. 2. Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (zB Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich, wenn die Seemunition mit Zündsystemen ausgestattet ist, bei deren Entfernung der Arbeitnehmer einer ebenso großen Gefahr ausgesetzt ist wie bei der Entfernung des Langzeitzünders einer Bombe. 3. Die Sonderprämie nach § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds erhält auch ein Arbeitnehmer, der ausschließlich am Transport einer noch nicht entschärften Bombe mit Langzeitzünder oder "entsprechender" Seemunition mitarbeitet.

Die Sprengung einer Wasserbombe stellt keine Entschärfung i.S. des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer im Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen dar und löst für sich genommen keine Sonderprämie aus. Jedoch können einem Arbeitnehmer Sonderprämien zustehen, wenn er unmittelbar am Transport oder an der Verlagerung der Wasserbomben beteiligt war und diese mit Zündsystemen versehen waren, die ebenso gefährlich sind wie Langzeitzünder.