LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2005
8 Sa 2024/04
Normen:
SGB IX §§ 85 ff ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 796/04

Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, Gleichstellungsantrag, rechtzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2024/04

DRsp Nr. 2005/18714

Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, Gleichstellungsantrag, rechtzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers

»Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung unter Hinweis auf einen vorangehend gestellten Gleichstellungsantrag auf den Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, so genügt diese Mitteilung zur Wahrung der Rechte auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die beantragte Gleichstellung, sondern - aufgrund eines nicht mitgeteilten vorangehenden Verschlimmerungsantrags - die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangt.«

Normenkette:

SGB IX §§ 85 ff ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die - im Zuge des Rechtsstreits als Schwerbehinderte anerkannte - Klägerin, welche seit dem Jahre 1978 als kaufmännische Angestellte im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose und vorsorglich fristgerechte Kündigung vom 25.03.2004, zugegangen am 26.03.2005.