LAG München - Urteil vom 30.04.2008
5 Sa 661/07
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13029/05

Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG bei gemeinsamen Antrag nach § 17 Abs. 4 BetrVG eines einzelnen Arbeitnehmers mit einer Gewerkschaft; Behinderung einer Wahl zum Betriebsrat (§ 20 BetrVG i.V.m. § 134 BGB); Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG München, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 661/07

DRsp Nr. 2008/18477

Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG bei gemeinsamen Antrag nach § 17 Abs. 4 BetrVG eines einzelnen Arbeitnehmers mit einer Gewerkschaft; Behinderung einer Wahl zum Betriebsrat (§ 20 BetrVG i.V.m. § 134 BGB); Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 10.08.2005, darüber ob die Beklagte verpflichtet ist den Kläger weiterzubeschäftigen und ihm Annahmeverzugslohn zu zahlen, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zum 31.12.2005 aufzulösen ist und schließlich ob der Kläger verpflichtet ist, überzahlte Beträge an die Beklagte zurückzuzahlen.

Die Beklagte beschäftigt rund 85 Mitarbeiter. Zu ihren Tochterunternehmen gehört die pp. GmbH & Co. OHG mit den Geschäftsbereichen "pp-1" und "pp-2". Betriebsverfassungsrechtlich besteht für jeden der beiden "Geschäftsbereiche" ein eigenständiger Betriebsrat. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.01.2003 (Bl. 48 ff. d.A.) seit 15.03.2003 bei der Beklagten als "Manager Internal Audit" zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 5.616,- beschäftigt.