LAG Chemnitz, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 361/09
ArbG Leipzig, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3266/08
Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber; Beginn des Sonderkündigungsschutzes bei Aufstellung des Wahlvorschlags
BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 377/10
DRsp Nr. 2011/21304
Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber; Beginn des Sonderkündigungsschutzes bei "Aufstellung" des Wahlvorschlags
Orientierungssätze:1. Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist.2. Sind diese Voraussetzungen gegeben, greift der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der letzten - erforderlichen - Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht angelaufen war.3. Voraussetzung für einen gültigen Wahlvorschlag ist die Wählbarkeit des Bewerbers nach § 8BetrVG. Fehlt es hieran, darf der Vorschlag vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt werden. Für den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 8BetrVG im Zeitpunkt der Wahl vorliegen. Der Arbeitnehmer kann sich nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber berufen, wenn bei Zugang der Kündigung keinerlei Aussicht bestanden hat, dass er bei der durchzuführenden Wahl wählbar sein würde.
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