LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2011
5 Sa 672/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2 a;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 100
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 762/11

Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei kurzer Überschreitung der Mitteilungsfrist; unwirksame Kündigung bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 672/11

DRsp Nr. 2011/17923

Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei kurzer Überschreitung der Mitteilungsfrist; unwirksame Kündigung bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. 2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 - 7 Ca 762/11- wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 11.07.1957 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 10.12.2003 seit dem 01.01.2004 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.270,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.