1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 -
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 11.07.1957 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 10.12.2003 seit dem 01.01.2004 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.270,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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