BAG - Urteil vom 26.03.2009
2 AZR 633/07
Normen:
KrW-/AbfG § 54 Abs. 1; KrW-/AbfG § 55 Abs. 3; BImSchG § 55; BImSchG § 58 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BImSchG § 58 Nr. 2
ArbRB 2009, 257
AuA 2009, 301
AuA 2010, 182
AuR 2009, 319
BAGE 130, 166
DB 2009, 1653
NZA 2011, 166
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 14/07
ArbG Freiburg, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 505/06

Sonderkündigungsschutz für Betriebsbeauftragte für Abfall; Bestellung durch Aufgabenübertragung im schriftlichen Arbeitsvertrag; Unschädlichkeit des Fehlens von genauen Bezeichnungen der Aufgaben

BAG, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 633/07

DRsp Nr. 2009/16316

Sonderkündigungsschutz für Betriebsbeauftragte für Abfall; Bestellung durch Aufgabenübertragung im schriftlichen Arbeitsvertrag; Unschädlichkeit des Fehlens von genauen Bezeichnungen der Aufgaben

Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Orientierungssätze: 1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. 2. Bestellung iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die konkrete Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten. Die Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann im Einzelfall auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. 3. Das Fehlen einer genauen Bezeichnung der Aufgaben des Abfallbeauftragten führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung und steht dem Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes nicht entgegen. Entsprechendes gilt im Fall einer unterbliebenen Anzeige der erfolgten Bestellung gegenüber der zuständigen Behörde oder einer unterlassenen Aushändigung einer Abschrift der Anzeige an den Arbeitnehmer.