BAG - Urteil vom 12.05.2011
2 AZR 384/10
Normen:
BEEG § 18; BGB § 612a; BGB § 134; BGB § 626;
Fundstellen:
AP BEEG § 18 Nr. 1
ArbRB 2011, 367
DB 2011, 2726
NJW 2012, 555
NZA 2012, 208
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 943/08
ArbG Köln, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2902/07

Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit; Besonderer Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit unter der Bedingung der Gewährung von Elternteilzeit; Berechnung der Frist des § 18 Abs. 1 BEEG

BAG, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 384/10

DRsp Nr. 2011/18188

Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit; Besonderer Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit unter der Bedingung der Gewährung von Elternteilzeit; Berechnung der Frist des § 18 Abs. 1 BEEG

Orientierungssätze: 1. Endtermin der achtwöchigen Vorfrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist der Tag der prognostizierten Geburt, auch wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt. Bestimmt der Gesetzgeber eine Vorfrist und räumt er dem Arbeitnehmer ein innerhalb der Vorfrist auszuübendes Recht - hier auf das Geltendmachen von Elternzeit - ein, so muss die Vorfrist schon vor dem Tag, an dem sie endet, sicher berechnet werden können. Das setzt voraus, dass es nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den voraussichtlichen Tag der Entbindung ankommt. 2. Wird Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ab, so sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 BEEG nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor.