Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24.10.2006.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 09.03.2006 (AS 3 ff. d. arbeitsgerichtl . A.) seit 02.05.2006 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug EUR 3.700,00 zuzüglich eines Sachbezugswert von EUR 250,00.
Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.05.2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 2
Tätigkeit:
Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten:
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