I
Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht.
Der Kläger ist zum 1. September 2003 Mitglied der Taunus Betriebskrankenkasse (BKK), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geworden. Jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK erfolgten anschließend Fusionen mit der Forum BKK (zum 1. Oktober 2003), der BKK Hamburg-Mannheimer (zum 1. Januar 2004) und der BKK Braunschweig (zum 1. April 2004). Der allgemeine Beitragssatz der auf diese Weise entstandenen Beklagten beträgt seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.
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