LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.03.2014
L 3 KA 31/12
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7 S. 1; SGB V § 103 Abs. 7 S. 1-2; SGB V § 103 Abs. 7 S. 2; SGB V § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 438
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 289/08

Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit einer BelegarzttätigkeitMissbrauchskontrolle durch Überprüfung der Ausschreibungen der KrankenhausträgerFormelle und materielle Anforderungen der Ausschreibungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 3 KA 31/12

DRsp Nr. 2014/7758

Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit einer BelegarzttätigkeitMissbrauchskontrolle durch Überprüfung der Ausschreibungen der KrankenhausträgerFormelle und materielle Anforderungen der Ausschreibungen

1. Die Ausschreibung für eine Belegarztstelle mit vier Belegbetten ist angesichts des Versorgungszwecks rechtmäßig. 2. Indiz für einen möglichen Missbrauch der Sonderbedarfszulassung durch überobligatorische Belastung des Belegarztes durch das Krankenhaus wäre u.a., wenn der Krankenhausträger vom Belegarzt weitgehende Zusatzleistungen vertraglich verlangen könnte. Es muss sich um Leistungen handeln, die ans sich zu den Aufgaben des Krankenhauses zählen und vom typischen Tätigkeitsbild eines Belegarztes abweichen. 3. Insoweit ist Ausgangspunkt der Überprüfung der Vertragsinhalt; Rechtsirrtümer zu typischen belegärztlichen Tätigkeiten sind unschädlich.

Die Berufungen der Kläger zu 2. und 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1.-6. und zu 8., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 7 S. 1; § Abs. S. 1-2;