LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2013
L 11 VS 35/10
Normen:
SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 VS 80/09

SoldatenversorgungHornhautschaden am Auge als Folge truppenärztlicher BehandlungAnpassung von KontaktlinsenKann-Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 11 VS 35/10

DRsp Nr. 2013/2403

SoldatenversorgungHornhautschaden am Auge als Folge truppenärztlicher BehandlungAnpassung von KontaktlinsenKann-Versorgung

1. Die Schädigung in Folge einer medizinischen Behandlung selbst ist grundsätzlich auch aufgrund der Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme durch einen Truppenarzt möglich. 2. Im Rahmen der sog. Kann-Versorgung ist eine Hornhautschädigung durch fehlerhafte Kontaktlinsen-Anpassung mangels wissenschaftlich-medizinischer Beweise jedenfalls nicht anzuerkennen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).