BVerwG - Urteil vom 10.02.2000
2 A 4.99
Normen:
SG § 24 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 249 817 ; BPersVG § 86 Nr. 13 § 38 Abs. 2 ; SBG § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Soldatenrecht; Schadenersatzrecht; Personalvertretungsrecht - Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung; Schadensberechnung nach der Differenztheorie; Personalvertretung im Soldatengesetz bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Soldaten im Bundesnachrichtendienst

BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 2 A 4.99

DRsp Nr. 2003/5284

Soldatenrecht; Schadenersatzrecht; Personalvertretungsrecht - Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung; Schadensberechnung nach der Differenztheorie; Personalvertretung im Soldatengesetz bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Soldaten im Bundesnachrichtendienst

»1. Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 [333] und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - [Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7]). 2. Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen an einen Soldaten im Bundesnachrichtendienst ist weder eine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz noch nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen.«

Normenkette:

SG § 24 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 249 817 ; BPersVG § 86 Nr. 13 § 38 Abs. 2 ; SBG § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: