LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2011
8 Ta 112/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2052/10

Sofortige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung; Überprüfung der Prozesskostenbewilligung durch das Beschwerdegericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 112/11

DRsp Nr. 2011/13515

Sofortige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung; Überprüfung der Prozesskostenbewilligung durch das Beschwerdegericht

1. Da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, sind auch die von der Partei im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe dargelegten Veränderungen der Einkommensverhältnisse sind zu berücksichtigen; das Beschwerdegericht hat daher sowohl die hinreichende Erfolgsaussicht als auch die Hilfsbedürftigkeit unter Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig nachzuprüfen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei ist der derzeitige (letzte) Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts. 3. Da künftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung von Raten nicht berücksichtigt werden, kann die Partei bei einer (weiteren) Verschlechterung ihrer Einkommensverhältnisse einen Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO stellen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2;