Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.3.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.02.2015 bei der Beklagten als Marketing/Produktmanager beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2015.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 15.07.2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
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