LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.2011
3 Sa 95/11
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1016 d/10

Sittenwidrige Wartezeitkündigung wegen Eheschließung mit chinesischer Staatsangehörigen; Auflösungs- und Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei sittenwidriger Kündigung durch Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 95/11

DRsp Nr. 2011/15318

Sittenwidrige Wartezeitkündigung wegen Eheschließung mit chinesischer Staatsangehörigen; Auflösungs- und Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei sittenwidriger Kündigung durch Arbeitgeberin

1) Im Falle einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber seine die Kündigung veranlassende subjektive Bewertung (hier: Sicherheitsrisiko) von ihm schon bei Vertragsschluss bekannten, unverändert gebliebenen, persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht ohne Darlegung nachvollziehbarer neuer Erwägungen mit Tatsachenkern ändern. 2) Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Sie verstößt jedenfalls dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist willkürlich, wenn diese familiären Verhältnisse schon bei der Einstellung bekannt waren, als unbeachtlich eingeordnet wurden und sich auch arbeitstechnisch keinerlei Tatsachenveränderung ergeben hat.