LAG Köln - Urteil vom 17.03.2011
7 Sa 1225/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10991/07

Sittenwidrige Vertragsabsprache zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zu Lasten eines Dritten; unbegründete Stufenklage der Arbeitgeberin gegen Versicherungsvertreter bei sittenwidrigem Einschleichen in fremde Vertriebsstrukturen

LAG Köln, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1225/10

DRsp Nr. 2011/16877

Sittenwidrige Vertragsabsprache zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zu Lasten eines Dritten; unbegründete Stufenklage der Arbeitgeberin gegen Versicherungsvertreter bei sittenwidrigem Einschleichen in fremde Vertriebsstrukturen

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, durch die der Arbeitnehmer nur "pro forma" Vertriebspartner eines fremden Versicherungsunternehmens werden soll und der Vertrieb dieser Versicherungsverträge tatsächlich über die Arbeitgeberin abgewickelt werden und dieser auch die Provisionszahlungen zustehen sollen, ist sittenwidrig, wenn das betroffene Versicherungsunternehmen mit dem Vertrieb (insbesondere des Altersvorsorgeproduktes "Golden Future") nur Vertreter oder Vertreterstrukturen betraut, die sich verpflichten müssen, ausschließlich für das Unternehmen tätig zu werden; eine solche Vereinbarung zielt mittels vorsätzlicher Täuschung darauf ab, den für bestimmte Bereiche einer fremden Vertriebsstruktur aufgestellten Ausschließlichkeitsgrundsatz entgegen dem unternehmerischen Willen und der unternehmerischen Entscheidung aufzuweichen, um sich in die Vertriebsstruktur eines anderen Unternehmens "einzuschleichen" und so an der Vermarktung fremder Produkte teilzuhaben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 in Sachen

11 Ca 10991/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.