OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2015
7 A 10542/14.OVG
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 20; SGB II § 21; SGB II § 22;
Fundstellen:
NZS 2015, 351
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 871/13 KO

Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Vollständige Erfüllung titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche nicht mit dem Ausländer in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender gesetzlich Unterhaltsberechtigter

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 7 A 10542/14.OVG

DRsp Nr. 2015/2958

Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Vollständige Erfüllung titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche nicht mit dem Ausländer in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender gesetzlich Unterhaltsberechtigter

Begehrt ein Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, so ist im Sinne von dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 "sein Lebensunterhalt" nur dann gesichert, wenn sein gemäß §§ 11 bis 11b SGB II zu ermittelndes Einkommen seinen Bedarf im Sinne von §§ 20 bis 22 SGB II aller Voraussicht nach dauerhaft übersteigt. Mit Blick auf § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist "sein Lebensunterhalt" daher nur gesichert, wenn er auch titulierte bzw. titulierbare gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender gesetzlich Unterhaltsberechtigter vollständig erfüllen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2014 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 2 Abs. 3; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 20; SGB II § 21; SGB II § 22;

Tatbestand