LAG Köln - Urteil vom 12.04.2017
5 SaGa 4/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 108/16

Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers um die Leitung der Referatsgruppe Zentrale Infrastruktur

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 5 SaGa 4/17

DRsp Nr. 2017/7959

Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers um die Leitung der Referatsgruppe "Zentrale Infrastruktur"

Es verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um die Leitung der Referatsgruppe "Zentrale Infrastruktur", wenn seine Bewerbung mit der Begründung zurückgewiesen wird, er weise kein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem der sog. MINT-Fächer auf und verfüge auch nicht über die erforderliche Personalerfahrung, wenn der Abschluss eines Hochschulstudiums in den genannten Fächern nicht zwingend erforderlich erscheint und der Bewerber bislang sowohl außerhallb wie auch im öffentlichen Dienst in verantwortlichen Positionen tätig war.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2017 - 12 Ga 108/16 - abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird es vorläufig, längstens jedoch bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Verfügungsklägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens untersagt, die Stelle "Leiterin/Leiter der Referatsgruppe IV B - Betrieb, zentrale Infrastruktur" - Kennziffer Z2-P1454-19/16-e zu besetzen oder kommissarisch durch den/die im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/n Bewerber/in vorläufig zu besetzen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.