BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 8 SO 47/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2465/16
SG Stuttgart, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 6558/14

SGB-XII-LeistungenVerfahrensrügeZurückweisung einer Berufung durch BeschlussVorherige Anhörung der BeteiligtenGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 47/17 B

DRsp Nr. 2018/6001

SGB-XII -Leistungen Verfahrensrüge Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss Vorherige Anhörung der Beteiligten Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2. Nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. 3. Mit diesem Anhörungserfordernis soll sichergestellt werden, dass durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.5.2015.