LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.02.2018
L 8 SO 69/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII §§ 27ff.; StPO § 126; SGB XII § 27b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 67;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SO 49/12

SGB-XII-LeistungenUntersuchungshaftUnterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausDeckung des sozio-kulturellen ExistenzminimumsGewährung eines Barbetrags bzw. TaschengeldesDrohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 69/15

DRsp Nr. 2018/4868

SGB-XII -Leistungen Untersuchungshaft Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes Drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung

1. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums bemisst sich für vorläufig im Maßregelvollzug Untergebrachte nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in analoger Anwendung. 2. Mit dem Barbetrag zur Deckung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII soll der Leistungsberechtigte die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bestreiten, d.h. Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgegolten werden. 3. In Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes haben können, soweit sie die entsprechenden Leistungen nicht von der Einrichtung selbst erhalten.