LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2017
L 9 SO 31/13
Normen:
BestattG § 13 Abs. 2 S. 1; BestattG § 2 Nr. 12 Buchst. c); BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 677 ff.; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 158/09

SGB-XII-LeistungenÜbernahmepflicht von BestattungskostenVerpflichtung zur BestattungGesamtschuldnerUnzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 31/13

DRsp Nr. 2017/10592

SGB-XII -Leistungen Übernahmepflicht von Bestattungskosten Verpflichtung zur Bestattung Gesamtschuldner Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen

Beruft sich ein zur Bestattung Verpflichteter allein darauf, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von gleichrangig Verpflichteten keine Angaben machen könne, genügt dies der Selbsthilfeobliegenheit nicht. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang nicht zu verlangen ist, kann sich der Kläger nicht auf bloßes Nichtstun beschränken. Zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche ist zumutbar.

1. Der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten ergibt sich aus § 74 SGB XII; danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 2. Die Verpflichtung zur Bestattung ergibt sich aber aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG, wonach für die Bestattung die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen haben.