BSG - Beschluss vom 20.02.2018
B 8 SO 108/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 258/16
SG Berlin, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 2809/14

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von rückständigen Mietforderungen als Zuschuss anstelle eines DarlehensVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 108/17 B

DRsp Nr. 2018/4096

SGB-XII -Leistungen Übernahme von rückständigen Mietforderungen als Zuschuss anstelle eines Darlehens Vertretungszwang vor dem BSG

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. 3. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle eines Darlehens.