BSG - Beschluss vom 07.02.2018
B 8 SO 48/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 67;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 214/13
SG Bremen, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 239/10

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von Kosten für die Anmietung einer Wohnung während der Zeit der Unterbringung im MaßregelvollzugNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 48/17 BH

DRsp Nr. 2018/4098

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Kosten für die Anmietung einer Wohnung während der Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge

1. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass zu den berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten der Unterkunft lediglich solche Kosten gehören, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung einer Wohnung tatsächlich entstehen. 2. Als Anspruchsgrundlage für Kosten für die Anmietung einer Wohnung während der Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug kommt damit nur § 67 SGB XII in Betracht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2017 - L 8 SO 214/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 67;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Anmietung einer Wohnung.