LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2017
L 20 SO 46/16
Normen:
SGB XII § 74; BGB § 677; BGB § 683; SGB XII § 2; SGB XII § 19 Abs. 3; BestG NW § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 13/15

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von BestattungskostenUnzumutbarkeit der KostentragungWirtschaftliche Verhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 46/16

DRsp Nr. 2017/11592

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Bestattungskosten Unzumutbarkeit der Kostentragung Wirtschaftliche Verhältnisse

1. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen; Voraussetzung ist demnach, dass der Anspruchsteller Verpflichteter ist und ihm die Kosten nicht zugemutet werden können. 2. Dabei kommt seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zu, denn nach §§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen nur dann erbracht, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels nicht zumutbar ist. 3. Ist der Leistungsberechtigte nach diesen Vorschriften bedürftig, ist ihm eine Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht zumutbar. 4. Das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde kann hingegen von vornherein nicht Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII sein. 5. Etwas andere folgt nicht etwa aus § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW, wonach die Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen hat, wenn keiner der Verpflichteten dies (rechtzeitig) tut.

Tenor