BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 8 SO 85/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 226/16
SG Düsseldorf, vom 13.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 112/11

SGB-XII-LeistungenÜbernahme von Aufwendungen für eine private KrankenversicherungDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 85/17 B

DRsp Nr. 2018/3020

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz bzw. das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Die Zulassung wegen einer Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Der Senat hat bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Betracht kommt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I