BSG - Beschluss vom 24.07.2017
B 8 SO 41/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 296/17
SG Konstanz, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 2369/14

SGB-XII-LeistungenPKH-VerfahrenVorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseBezugnahme auf eine in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung

BSG, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 41/17 B

DRsp Nr. 2017/14037

SGB-XII -Leistungen PKH-Verfahren Vorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung

1. Voraussetzung für die PKH-Bewilligung ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. 2. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. 3. Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene (vollständige) Erklärung kann ausreichend sein, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind.