LSG Hamburg - Urteil vom 15.01.2018
L 4 SO 69/17
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 3; SGB XII § 70;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 114/16

SGB-XII-LeistungenHaushaltshilfeSelbstbeschaffungKeine nachträglichen Leistungen bei weggefallenem Bedarf

LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 69/17

DRsp Nr. 2018/6313

SGB-XII -Leistungen Haushaltshilfe Selbstbeschaffung Keine nachträglichen Leistungen bei weggefallenem Bedarf

Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist.

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2017 (S 28 SO 114/16) wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 27 Abs. 3; SGB XII § 70;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Kläger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährten Haushaltshilfe.