BSG - Beschluss vom 14.03.2017
B 8 SO 64/16 B
Normen:
SGB XII § 73; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 80/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 1336/12

SGB-XII-LeistungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 64/16 B

DRsp Nr. 2017/13514

SGB-XII -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 73; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Sinne einmaliger "Mehraufwendungen". Der Kläger wendet sich insoweit gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14.7.2016.