LSG Hessen - Beschluss vom 13.06.2017
L 4 SO 79/17 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 38/17 ER

SGB-XII-LeistungenGewährung von ÜberbrückungsleistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinausBesondere Umstände des Einzelfalls

LSG Hessen, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 79/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10815

SGB-XII -Leistungen Gewährung von Überbrückungsleistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus Besondere Umstände des Einzelfalls

1. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII sind Leistungsberechtigten nach Satz 3, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 zu gewähren; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. 2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. 3. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden. 4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.

Tenor