LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2015
L 20 SO 289/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 271/15 ER

SGB-XII-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzVorliegen eines AnordnungsgrundsKonkrete Gefahr einer WohnungslosigkeitAnhängigkeit einer Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 289/15 B ER

DRsp Nr. 2017/9198

SGB-XII -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen eines Anordnungsgrunds Konkrete Gefahr einer Wohnungslosigkeit Anhängigkeit einer Räumungsklage

1. Anders als der früher übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - zuständigen Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entspricht es nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Anordnungsgrund in aller Regel erst dann vorliegt, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist. 2. Der Senat hat vielmehr schon wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf. 3. Ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. 4. In aller Regel fordert der Senat - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen.

Tenor