LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2018
L 7 AS 115/18 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. S. 3 und 6; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4312/17

SGB-XII-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerFehlender Ausreisewille

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 115/18 B ER

DRsp Nr. 2018/5336

SGB-XII -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Fehlender Ausreisewille

1. Die Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII setzt nicht voraus, dass ein Ausreisewille feststellbar ist; zwar knüpft die Vorschrift an die Regelung über die Überbrückungsleistungen an und soll ausdrücklich eine Anspruchsgrundlage darstellen, "die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird". 2. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Gesetzgeber Unionsbürger gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die Verweisung (nur) auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt, mithin die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption sich gerade nicht ohne Weiteres verwirklichen lässt.