BSG - Beschluss vom 27.02.2018
B 8 SO 53/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO zu § 82 SGB XII § 10 S. 1; VO zu § 82 SGB XII § 10 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2271/17
SG Reutlingen, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 718/15

SGB-XII-LeistungenBerücksichtigung von Absetzbeträgen wegen einer selbständigen TätigkeitGrundsatzrügeKein Verlustausgleich zwischen dem Renteneinkommen und negativen Einkünften aus selbständiger TätigkeitHärtefall

BSG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 53/17 BH

DRsp Nr. 2018/5278

SGB-XII -Leistungen Berücksichtigung von Absetzbeträgen wegen einer selbständigen Tätigkeit Grundsatzrüge Kein Verlustausgleich zwischen dem Renteneinkommen und negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Härtefall

1. Die Antwort auf die Frage, ob ein Verlustausgleich zwischen dem Renteneinkommen und negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit vorzunehmen ist, ergibt sich bereits aus § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII. 2. Danach ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. 3. Soweit nach Satz 2 in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar, dass sich bei der Prüfung eines Härtefalls über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. 4. Dies gilt auch für die Absetzung von "Betriebsaufwendungen" für seine selbständige Tätigkeit von den Einkünften aus Altersrente.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO zu § 82 SGB XII § 10 S. 1; VO zu § 82 SGB XII § 10 S. 2;

Gründe:

I