LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2018
L 12 SO 96/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; BSHG § 28 Abs. 2; SGB I § 58; SGB I § 59; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 518/13

SGB-XII-LeistungenAnspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf PflegegeldGenerelle Unvererblichkeit von SozialhilfeansprüchenVergütungsanspruch des Leistungserbringers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SO 96/16

DRsp Nr. 2018/6993

SGB-XII -Leistungen Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld Generelle Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers

1. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. 2. Die Vorschrift entspricht der mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1088) eingeführten Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG und war die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur generellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen. 3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. 4. Da ein Anspruch auf Übernahme der Vergütung in Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII auch nicht abgetreten werden kann, wird der erforderliche Schutz durch den Forderungsübergang bei Tod des Hilfeempfängers sichergestellt.