BSG - Beschluss vom 09.02.2018
B 8 SO 2/17 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3008/13
SG Stuttgart, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 2000/12

SGB-XII-Leistungen während einer InhaftierungVerletzung der Begründungspflicht gerichtlicher EntscheidungenFehlerhafte GründeGleichsetzung mit dem vollständigen Fehlen von Gründen

BSG, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 2/17 B

DRsp Nr. 2018/4841

SGB-XII -Leistungen während einer Inhaftierung Verletzung der Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen Fehlerhafte Gründe Gleichsetzung mit dem vollständigen Fehlen von Gründen

1. Ein Gericht verletzt seine Begründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. 2. Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und ein "Taschengeld" nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.