BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 8 SO 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 625/15
SG Ulm, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 3287/14

SGB-XII-Leistungen während einer InhaftierungVerfahrensrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 3/17 B

DRsp Nr. 2018/3012

SGB-XII -Leistungen während einer Inhaftierung Verfahrensrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 625/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein Notebook, einen Drucker sowie Lernmittel nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.