Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 625/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein Notebook, einen Drucker sowie Lernmittel nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.
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