BSG - Beschluss vom 14.03.2017
B 8 SO 58/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 296/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 35/12

SGB XII - LeistungenÜbernahme von UmzugskostenAblehnung von PKHVerfahrensrügeUnanfechtbarkeit von Vorentscheidungen

BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 58/16 B

DRsp Nr. 2017/10521

SGB XII - Leistungen Übernahme von Umzugskosten Ablehnung von PKH Verfahrensrüge Unanfechtbarkeit von Vorentscheidungen

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. 3. Grundsätzlich ist eine Rüge, die sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen richtet, ausgeschlossen. 4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt.