BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 8 SO 76/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/15
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 26/10

SGB XII - LeistungenEinlagerung von Mobiliar während einer InhaftierungVerfahrensrügeUmfang gerichtlicher Hinweispflichten

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 76/16 B

DRsp Nr. 2017/10533

SGB XII - Leistungen Einlagerung von Mobiliar während einer Inhaftierung Verfahrensrüge Umfang gerichtlicher Hinweispflichten

Allein die Behauptung, immer deutlich gemacht zu haben, worum es eigentlich gegangen sei, genügt noch nicht zur Begründung einer Hinweispflicht des Gerichts.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Streitig sind Ansprüche des inhaftierten Klägers wegen der Kosten für die Einlagerung seines Mobiliars und für eine der Inhaftierung vorangegangene Zwangsräumung aus seiner Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger, der Leistungen nach dem () bezog, war Eigentümer einer selbstbewohnten Wohnung, die am 25.2.2010 geräumt wurde; er befindet sich seit dem 26.2.2010 in Haft. Eine Klage gegen den Beklagten wegen der Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft nach dem für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 28.2.2010 blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Rostock vom 5.11.2014); das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat das Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 11.3.2015).