LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2018
L 31 AS 1002/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 5776/18

SGB-II-LeistungenZusicherung vor Abschluss eines Vertrages über eine neue UnterkunftFehlende Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Zusicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 1002/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8728

SGB-II -Leistungen Zusicherung vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft Fehlende Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Zusicherung

1. Das Zusicherungsverfahren dient dazu, den Antragstellern eine Planungssicherheit zu geben, um nachteilige Folgen, die sich aus einer nur teilweisen Übernahme von Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergeben können, schon im Vorfeld zu vermeiden; das Verfahren hat damit allein Aufklärungs- und Warnfunktion. 2. Eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrittene vorläufige Zusicherung kann eine solche Planungssicherheit nicht vermitteln; deshalb besteht kein Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit für eine solche praktisch folgenlose Zusicherung fehlt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2018 abgeändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt.