LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2017
L 26 AS 2626/16
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1/15

SGB-II-LeistungenZurückverweisungEntscheidung ohne TatbestandWirksamkeit einer Vollmacht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 26 AS 2626/16

DRsp Nr. 2017/6906

SGB-II -Leistungen Zurückverweisung Entscheidung ohne Tatbestand Wirksamkeit einer Vollmacht

1. Eine Entscheidung, die keinen Tatbestand und damit auch keine Anträge enthält und in der folglich auch keine Beschäftigung mit den erhobenen Ansprüchen erfolgt ist, genügt schon nicht den Mindestanforderungen, die jedenfalls an einen Tatbestand zu stellen sind. 2. Unter Berücksichtigung ihrer weitreichenden Auswirkungen für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen wird die Annahme, dass eine als Prozesshandlung erteilte Prozessvollmacht entgegen ihres äußeren Anscheins überhaupt nicht oder nicht mehr gelten soll, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechtsstaatsprinzips nur unter außerordentlich gelagerten Umständen angenommen werden können.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juli 2016 aufgehoben, soweit es die Klägerin betrifft. Insoweit wird die Sache an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Insoweit sind außergerichtliche Kosten für die Verfahren erster und zweiter Instanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand: